Allgemeine Geschäftsbedingungen der PROMEDICA PLUS Franchise GmbH
1. Geltungsbereich / Vertragsabschluss
Bestellungen der PROMEDICA PLUS Franchise GmbH, Essen – im Folgenden „PROMEDICA PLUS“ genannt – erfolgen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den in der Bestellung gegebenenfalls genannten zusätzlichen Bedingungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn PROMEDICA PLUS ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht bzw. eine Annahme der Lieferung/Leistung erfolgt. Jeglichen Bestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Schriftform
Bestellungen der PROMEDICA PLUS und damit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen und Änderungen sind nur in Schriftform verbindlich.
3. Subunternehmer
Soweit der Auftragnehmer seinerseits Dritte mit der Erbringung der Leistung beauftragen möchte, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PROMEDICA PLUS. Dies gilt entsprechend für den Wechsel bzw. die Hinzuziehung weiterer Subunternehmer.
4. Verhaltenskodex
PROMEDICA PLUS weist ausdrücklich auf den bei PROMEDICA PLUS geltenden „Verhaltenskodex/Compliance“ hin, der unter www.promedica24.de/Verhaltenskodex eingesehen werden kann. PROMEDICA PLUS erwartet von dem Auftragnehmer, dass dieser die Einhaltung der darin enthaltenen Regeln und Prinzipien unterstützt und sich insbesondere zur Unterstützung und Umsetzung der im Rahmen der Global Compact Initiative der Vereinten Nationen aufgestellten Prinzipien zu den Menschenrechten, den Arbeitsbeziehungen und zur Umwelt sowie Korruption bekennt (www.unglobalcompact.org).
5. Termine / Abnahme
Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten/Ausführungstermine sind bindend. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, PROMEDICA PLUS unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit bzw. der vereinbarte Ausführungstermin nicht eingehalten werden kann.
6. Preise
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wurde, sind die in der Bestellung genannten Preise Festpreise. Bei fehlenden Preisangaben behält sich PROMEDICA PLUS die Anerkennung der später berechneten Preise vor. Die Preise verstehen sich, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist, frei Haus einschl. Verpackung, Zoll und Versicherung bis zur angegebenen Versandanschrift/Verwendungsstelle. Soweit PROMEDICA PLUS oder der Abnehmer die Verpackungen nicht behält, werden diese auf Kosten des Auftragnehmers zurückgesandt und die berechneten Verpackungskosten gekürzt; dies gilt auch für Paletten jeder Art, einschließlich Tausch.
7. Sicherheiten / Bürgschaften
Sicherheiten und Bürgschaften werden einzelvertraglich geregelt, soweit diese nicht bereits nach dem geltenden Recht durch PROMEDICA PLUS verlangt werden können. Die Bankbürgschaften lauten in EURO und schließen – sofern nicht das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet – bei abzusichernden Anzahlungen die Umsatzsteuer mit ein.
Originalbürgschaftsurkunden sind an folgende Adresse zu senden:
PROMEDICA PLUS Franchise GmbH
Limbecker Platz 1
45127 Essen
Die aufgrund dieses Vertrages vom Auftragnehmer vorzulegenden Bürgschaften müssen von einem oder mehreren der PROMEDICA PLUS genehmen Kreditinstitut(en) oder Kreditversicherer(n) stammen. PROMEDICA PLUS kann einen Bürgen nicht willkürlich ablehnen. PROMEDICA PLUS behält sich vor, einen Bürgen auch noch bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Bürgschaft abzulehnen, wenn sich dessen Bonität zu diesem Zeitpunkt deutlich verschlechtert hat oder diese objektiv unmittelbar zu erwarten ist. Sollte sich nach Hereinnahme einer Bürgschaft herausstellen, dass der Bürge diesen vorgenannten Anforderungen nicht mehr genügt, so ist PROMEDICA PLUS berechtigt, einen (auch teilweisen) Austausch der Bürgschaft zu verlangen.
Jede Bürgschaft ist als unbedingte, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines der PROMEDICA PLUS genehmen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu stellen. Rückgaben von Bürgschaften erfolgen unmittelbar an den Bürgen. Sämtliche Kosten für die Stellung von Bürgschaften trägt der Auftragnehmer.
8. Rechnungsstellung und Zahlung
Die Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung und unter gesonderter Ausweisung der im Liefer-/Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer an den in der Bestellung genannten Rechnungsempfänger und der unter Ziffer 8 angegebene Rechnungsanschrift zu senden.
Geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind in der Rechnung einzeln auszuweisen. Bei Pauschalpreisen muss sich der Auftragnehmer die durchgeführten Leistungen von PROMEDICA PLUS bescheinigen lassen. Alle Zahlungen von PROMEDICA PLUS haben folgende Voraussetzungen:
- Ordnungsgemäße und vollständige Lieferung/Leistung bzw. Abnahme
- Stellen der einzelvertraglich vereinbarten Sicherheiten/Bürgschaften
- Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß diesen Anforderungen
Werden die zuvor genannten Zahlungsbedingungen erfüllt, erfolgt die Zahlung – vorbehaltlich abweichend vereinbarter Zahlungsbedingungen – 14 Tage nach Rechnungseingang abzüglich 3 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungseingang abzüglich 2 % Skonto. Die Zahlungsfrist bzw. die Frist zum Skontoabzug beginnt mit dem Datum des Eingangs der Rechnung an die in der Bestellung angegebenen Rechnungsadresse und wenn alle vorgenannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Skontoabzüge können sowohl von Abschlagszahlungen als auch von Anzahlungen und Schlusszahlungen einbehalten werden. Wurde bei einer Anzahlung oder Abschlagszahlung bereits ein Skonto in Abzug gebracht, wird in der Schlussrechnung der Skontobasisbetrag um diesen An- oder Abzahlungsbetrag reduziert und Skonto nur auf den Restbetrag einbehalten. Die Zahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten.
PROMEDICA PLUS ist berechtigt, eine Terminpönale oder Teilbeträge hiervon dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen oder bei vereinbarten Zahlungen in Abzug zu bringen. PROMEDICA PLUS muss sich die Terminpönale nicht bei der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen vorbehalten, sondern kann sie noch bis zur Schlusszahlung geltend machen.
Bei Stundenlohnabrechnungen ist von den Reisekosten (Fahrgelder, Übernachtungskosten usw.) die Vorsteuer nach den gültigen Steuerrichtlinien abzusetzen. Bei Berechnung von Fahrgeldern sind die An- bzw. Rückreiseorte anzugeben. Alle Belege müssen einwandfrei und dauerhaft lesbar sein.
9. Forderungsabtretung / Aufrechnung
Der Auftragnehmer ist – unbeschadet bei Abtretung einer Geldforderung gem. § 354a HGB – ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PROMEDICA PLUS nicht berechtigt, seine Forderungen gegen PROMEDICA PLUS an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
10. Eigentumsverhältnisse / Beistellungen / Verarbeitung / Gefahrtragung
Mit der Übergabe wird die Lieferung Eigentum von PROMEDICA PLUS; ein einfacher Eigentumsvorbehalt zugunsten des Auftragnehmers bleibt unberührt. Von PROMEDICA PLUS beigestelltes Material wird vom Auftragnehmer von anderen Materialien getrennt, als Eigentum von PROMEDICA PLUS gekennzeichnet und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verwahrt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter zu verhindern und PROMEDICA PLUS von Veränderungen in Menge (wie Diebstahl, Untergang der Sache) und Zustand (wie Einschränkung der Verwendungsfähigkeit) der beigestellten Materialien unverzüglich zu informieren.
Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Auftragnehmer werden für PROMEDICA PLUS vorgenommen. Wird Ware für die PROMEDICA PLUS sich das Eigentum vorbehalten hat, mit anderen, PROMEDICA PLUS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt PROMEDICA PLUS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Einkaufswertes zuzüglich Mehrwertsteuer der PROMEDICA PLUS gehörenden Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Letzteres gilt entsprechend bei Vermischung und Verbindung, es sei denn, ein anderer, PROMEDICA PLUS nicht gehörender Gegenstand ist als Hauptsache anzusehen.
Die Gefahr geht auf PROMEDICA PLUS über, mit dem Eintreffen der Lieferung bei der unter Ziffer 8 genannten Adresse oder der von PROMEDICA PLUS benannten sonstigen Empfangsstelle; bei Lieferungen, bei denen eine Abnahme an der Empfangsstelle erfolgt, mit der Abnahme, gleichgültig ob die Liefergegenstände schon vorher eingegangen sind. Bei Selbstabholung geht die Gefahr auf PROMEDICA PLUS über, sobald die Lieferung das Gelände des Auftragnehmers verlässt.
PROMEDICA PLUS hat jederzeit das Recht, sich über den Stand der vertraglichen Leistungserbringung zu unterrichten.
11. Mängelhaftung
Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen PROMEDICA PLUS ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn auf Grund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten.
An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich PROMEDICA PLUS und Auftragnehmer über eine bislang nicht regulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Entscheidung eines Dritten, z.B. eines Gerichts, einholen können.
Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Fehler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Ausführung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik – sind nach Wahl von PROMEDICA PLUS vom Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen.
Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge durch PROMEDICA PLUS nicht binnen der gesetzten angemessenen Frist die Fehler und Mängel, so ist PROMEDICA PLUS ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist berechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzusetzen bzw. diesem zu belasten.
In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht PROMEDICA PLUS das Recht auf Rücktritt und Minderung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.
12. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für jede Pflichtverletzung und den daraus entstehenden Schaden, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Er ist ferner verpflichtet, PROMEDICA PLUS von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die Dritte gegenüber PROMEDICA PLUS aus Gründen geltend machen, die auf einem Mangel der Lieferung/Leistung des Auftragnehmers beruhen, sofern dieser PROMEDICA PLUS nicht nachweist, dass er das schadenauslösende Ereignis nicht zu vertreten hat. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn sich der Auftragnehmer eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bedient.
13. Versicherung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zu seinen Kosten eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung, in der Bearbeitungsschäden eingeschlossen sind, abzuschließen und während der gesamten Dauer des Vertrages bis zum Ablauf etwaiger Verjährungsfristen aufrecht zu halten. Die Haftpflichtversicherung darf in der Regel die Mindestdeckungssumme von € 2.000.000 für Personenschäden, € 1.000.000 für Sachschäden sowie € 100.000 bei Vermögensschäden und daraus resultierende Folgeschäden nicht unterschreiten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen von PROMEDICA PLUS eine entsprechende Deckungsbestätigung des Versicherers beizubringen.
14. Kündigung
Der Vertrag kann im Fall der werkvertraglichen Leistung von PROMEDICA PLUS jederzeit gekündigt werden. In diesem Fall erhält der Auftragnehmer – im Hinblick auf die Anrechnung ersparter Aufwendungen – den Teil der Vergütung, der dem Anteil der bisher erbrachten Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass seine Einsparungen bezüglich der nicht erbrachten Leistungen geringer sind.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn erkennbar ist, dass die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers gefährdet ist oder dieser eine Vorauszahlung verlangt, die nach Grund und Höhe gegen kaufmännische Grundsätze verstößt. Mangelnde Leistungsfähigkeit wird insbesondere angenommen, wenn
- a) der Auftragnehmer mit vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung wiederholt in Verzug gerät;
- b) die eingeholte Auskunft einer allgemeinen im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei (z.B. Creditreform) über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftragnehmers die begründete Besorgnis erhärtet, der Auftragnehmer werde den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen oder
- c) bei der Fortsetzung schriftlich gerügter Vertragsverletzung durch die andere Partei, wobei eine Fortsetzung bereits nach einmaliger schriftlicher Rüge gegeben ist.
Ein wichtiger Grund liegt zudem vor, wenn der Auftragnehmer gegen die Vertraulichkeitsklausel verstoßen hat.
Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, erhält dieser nur den Teil der Vergütung, der dem Anteil des bisher erbrachten und für PROMEDICA PLUS verwendbaren Teils der Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht. Ein weitergehender Vergütungsanspruch des Auftragnehmers besteht in diesem Fall nicht. Der Auftragnehmer haftet gegenüber PROMEDICA PLUS auf Ersatz des PROMEDICA PLUS durch die Kündigung entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Folgeschäden.
15. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
PROMEDICA PLUS ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn sich der Auftragnehmer zu Lasten von PROMEDICA PLUS nachweislich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt hat. Im Fall einer fristlosen Kündigung hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf den bereits mangelfrei erbrachten Liefer- und Leistungsumfang entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung. Im Falle des Rücktritts finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.
16. Mindestlohn
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten, insbesondere seinen Mitarbeitern den jeweils nach § 1 MiLoG erforderlichen Mindestlohn zu zahlen. Sofern der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen mit Zustimmung von PROMEDICA PLUS Subunternehmer bzw. Verleiher einsetzt, hat er sicherzustellen, dass auch diese ihren Mitarbeitern den Mindestlohn gem. § 1 MiLoG zahlen und eine entsprechende Verpflichtung an etwaige von ihnen eingesetzte weitere Subunternehmer bzw. Verleiher weiterleiten.
Verletzt der Auftragnehmer die vorgenannten Verpflichtungen und wird PROMEDICA PLUS durch Mitarbeiter des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer auf Zahlung des Mindestlohnes in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer PROMEDICA PLUS von diesen Ansprüchen freizustellen. Auch ist PROMEDICA PLUS bei einem erheblichen Verstoß zu einer außerordentlichen Kündigung der Vertragsbeziehung berechtigt
17. Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer, sein eigenes, sowie das Personal seiner Nachunternehmer werden sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Durchführung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der PROMEDICA PLUS – auch und soweit sie sich auf Dritte beziehen – vertraulich behandeln und Dritten gegenüber geheim halten. Alle Mitarbeiter, auch die der Nachunternehmer des Auftragnehmers, sind entsprechend zu verpflichten.
Betriebsgeheimnisse sind auch technisches Know-how, Betriebsmethoden, Sicherheitsmaßnahmen, Kundendaten, Warenbezugsquellen sowie insbesondere auch Stammdaten (Hersteller-, Kundenstammdaten) und sonstige personenbezogene Daten [im Folgenden „Informationen“ genannt]. Die Pflicht zur Verschwiegenheit sowie die Pflicht zur vertraulichen Behandlung von Informationen, Unterlagen und Dateien gilt auch gegenüber Mitarbeitern des Auftragnehmers, soweit diese nicht im betrieblichen Interesse in die Zusammenarbeit mit eingebunden und zur Bearbeitung der sich darauf beziehenden Angelegenheiten befugt sind.
Die Weitergabe der Informationen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der PROMEDICA PLUS.
Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken sowie für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits vor Übermittlung ohne Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt waren oder dem Auftragnehmer außerhalb der Zusammenarbeit nach Maßgabe dieses Vertragswerkes bekannt werden.
Der Auftragnehmer ist von der Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung befreit, wenn er die erhaltenen Informationen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder Verfügungen staatlicher Organe offen legen muss. PROMEDICA PLUS ist hierüber jedoch unverzüglich schriftlich zu informieren.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt über die Vertragslaufzeit hinaus. Sie endet drei Jahre nach Beendigung aller Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern, die auf dieser Vereinbarung basieren.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach der Beendigung aller Geschäftsbeziehungen, die auf dieser Vereinbarung basieren, alle seitens der PROMEDICA PLUS übergebenen Unterlagen einschließlich der davon gemachten Reproduktionen an diese unverzüglich zurückzugeben.
18. Datenschutz
PROMEDICA PLUS ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in seiner jeweils gültigen Fassung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, sowie diese Daten an mit PROMEDICA PLUS i. S. d. §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen weiter zu geben. Zur Sicherstellung der Betriebsabläufe und Sicherheitserfordernisse von PROMEDICA PLUS werden im Rahmen der Auftragsdurchführung personenbezogene Daten, unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), erhoben, verarbeitet und genutzt. Insbesondere bezieht sich dies auf Daten und Bilder sämtlicher Sicherheitsmaßnahmen, der PROMEDICA PLUS IT- und TK-Komponenten sowie der jeweils damit im Zusammenhang stehenden Infrastrukturen.
Die von PROMEDICA PLUS ggf. bereitgestellten Betriebsmittel zur Informationsverarbeitung und/oder Telekommunikation (z.B. Personal Computer, Telefon, Mobiltelefon, Smartphone, Software, Internetzugang, Email etc.) sind ausschließlich im Rahmen der Auftragserfüllung zu nutzen, eine private Nutzung ist untersagt.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm mit der Auftragsdurchführung betrauten Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter, Leihkräfte usw.) vor einer Leistungserbringung über die vorstehenden Punkte informiert und verpflichtet werden. Weiterführend sind die Erfüllungsgehilfen auf sachgerechtes Verhalten sowie die Einhaltung der einschlägigen Regelwerke zu verpflichten.
Bei der Einschaltung von Subauftragnehmern hat der Auftragnehmer diese Verpflichtungen auch mit dem Subauftragnehmer vertraglich zu vereinbaren.
Auf Anforderung hat der Auftragnehmer die Umsetzung dieser Punkte gegenüber PROMEDICA PLUS nachzuweisen. Informationen, die von PROMEDICA PLUS übergeben werden, dürfen nicht zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung genutzt oder übermittelt werden, es sei denn, PROMEDICA PLUS erteilt hierzu seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung oder die vereinbarte Leistung sieht dies explizit vor.
19. Referenzen/Werbung
Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PROMEDICA PLUS nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden. Auch das Fotografieren an und in Räumlichkeiten der PROMEDICA PLUS sowie diesbezügliche Veröffentlichungen jeglicher Art sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PROMEDICA PLUS untersagt.
20. Höhere Gewalt
Beruft sich eine der Parteien hinsichtlich der ihr obliegenden Leistungserbringung über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten auf höhere Gewalt, so steht der nicht von dem Ereignis der höheren Gewalt betroffenen Vertragspartei ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
21. Auftragnehmer mit Sitz im Ausland
Für Auftragnehmer mit Sitz im Ausland, die ihre Leistungen erbringen, gelten ergänzend folgende Regelungen:
Soweit der Aufragnehmer Leistungen erbringt, die unter §50a Abs. 1, Abs. 4 EStG fallen und somit den Steuerabzug gem. §50a Abs. 2 EStG bedingen, wird der Auftragnehmer vor Zahlung der Vergütung eine Freistellungsbescheinigung gem. §50d EStG beim Bundesamt für Finanzen beantragen und der PROMEDICA PLUS unverzüglich aushändigen. Anderenfalls ist die PROMEDICA PLUS GmbH verpflichtet, den Steuerabzug in gesetzlich vorgeschriebener Höhe (zurzeit 15%) von der Vergütung vorzunehmen.
Handelt es sich bei den vereinbarten Leistungen um solche i. S. d. §13b UStG (insbesondere Werklieferungen oder sonstige Leistungen), die durch den Auftragnehmer im Inland erbracht werden, ist PROMEDICA PLUS als Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer und damit verpflichtet, die Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Um den Vorsteuerabzug der PROMEDICA PLUS sicherzustellen, wird der Auftragnehmer entsprechend §§14, 14a UStG abrechnen und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers im Rechnungsdokument hinweisen.
22. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist die von PROMEDICA PLUS angegebene Versandanschrift/Verwendungsstelle bzw. der vereinbarte Ort der Leistungserbringung. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Essen, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
23. Änderungsvorbehalt
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen seit Kenntnisnahme der geänderten Geschäftsbestimmungen schriftlich widerspricht. Zusätzlich wird PROMEDICA PLUS die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seiner Website www.promedica24.de veröffentlichen.
Stand: Januar 2021
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